AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma

Siebe & Breder Holztechnik GmbH & Co KG
Tengerner Straße 83 | 32609 Hüllhorst

Stand 08/2022

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten – auch für zukünftige Geschäfte – zwischen der Firma Siebe & Breder Holztechnik GmbH & Co KG, (nach­folgend: „Auftrag­nehmerin“) und dem jeweiligen Käu­fer und/oder Besteller (nachfolgend: „Auftrag­geber“). Soweit zwischen den Parteien (abweichende) individualvertragliche Regelungen getroffen wurden, gelten die nachfolgenden Bedingungen hierzu ergänzend. Abweichungen von diesen Bedingungen – insbe­sondere die Geltung von Bezugsvorschriften, Liefer-, Geschäfts- und/oder Zahlungsbedin­gungen des Auftraggebers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Aner­kennung; unser Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die widerspruchslose Annahme unserer Be­dingungen gilt als Einver­ständnis des Auftraggebers, auch wenn er in seinen Geschäftsbedingungen die Aner­kennung anderer Bedingungen ausschließt. Diese Bedingungen gelten aufgrund einer einmaligen Geschäftsverbindung auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

1.2 Unsere Angebote (Preis, Menge, Lieferfrist, Liefer­möglichkeit etc.) sind freibleibend; Preis­irrtümer dürfen wir korrigieren. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestäti­gen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

1.3. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kredit­würdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht ge­geben oder entfällt sie danach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Zah­lung oder Vorauszahlung, Sicherheiten oder Scha­dens­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bindung sofort fällig zu stellen. selbst dann, wenn Wechsel gegeben wurden. Dies gilt insbe­sondere bei ungünstigen Auskünften, Verschlechterung der Bewertung oder der Vermögens­ver­hältnisse des Auftraggebers oder bei Nichtbezahlung fälliger Rechnungen.  

2. Lieferung / Lieferzeit / Lieferfrist

2.1 Soweit wir eigene Verpackung und Transportmittel stellen, gehen die damit verbundenen Kos­ten, einschließlich Porto und Verpackungsspesen etc., zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers; Europaletten nebst Zubehör werden dem Auftraggeber nur unter der Bedingung und Voraussetzung zur Verfü­gung gestellt und überlassen, dass er uns im Austausch hierfür entsprechende und gleich­wertige Stücke zur Verfügung stellt, andernfalls sind wir berechtigt, dem Auftrag­geber die Kosten für Ersatzstücke in Rechnung zu stellen.

2.2 Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht; gleiches gilt, wenn der Auftraggeber zur Bearbeitung des Auftrages erforderliche Handlungen nicht vornimmt oder Schriftstücke, Unterlagen, Informationen etc. nicht zur Verfügung stellt. Im Übrigen kommen wir erst in Verzug, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist und der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung und falls eine solche nicht vorliegt das von uns unterbreitete An­gebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen be­dürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit wir Gewichtsangaben machen, gelten diese Werte als Durchschnittswerte. Entsprechend den verwendeten Materialien können daher Schwankungen auftreten, so dass insoweit ausdrücklich vereinbart wird, dass derartige Abweichungen weder als Fehler noch als Mangel gelten. Gleiches gilt für den Fall geringer Zuviel- und/oder Zuwenigliefe­rungen. Im Fall von Zuviellieferungen sind wir berechtigt, die zuviel gelieferte Ware zurückzufor­dern und zurückzunehmen.

2.4 Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten stets nur als annähernd. Vom Auftraggeber ge­wünschte Liefertermine bedürften unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten An­zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Be­triebsstörungen und/oder sonstige unvorhergesehene Hindernisse oder Ereignisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter­lieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Auftrag­nehmerin entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspä­tung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtliefe­rung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Mo­nat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei La­gerung im Werk der Auftragnehmerin mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für je­den Monat berechnet. Nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit ange­messen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Ver­tragspflichten des Auftraggebers voraus.

2.5 Wir sind als Auftragnehmerin berechtigt, Teillieferungen und/oder -leistungen zu erbringen; in­soweit sind wir zugleich auch zur (Teil-) Rechnungstellung berechtigt.

2.6 Wir sind berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, solange der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.

3. Preise / Zahlung

3.1 Unsere Lieferungen verstehen sich grundsätzlich ab Werk Hüllhorst ohne Verpackung und/oder Versicherung. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die noch hinzuzusetzen ist.  

3.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mittei­lung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzu­treten.

3.3 Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Auftraggeber insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

3.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen ohne Ab­zug vierzehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Ge­fahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines wei­teren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen berechnet, bei (privaten) Verbrau­chern i.S.d. § 474 BGB mindestens 5%-Punkte und in den übrigen Fällen mindestens 8%-Punkte über dem jewei­ligen Basiszinssatz.

3.6 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Es sei denn, die Gegen­an­sprüche sind unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurück­behaltungs­rechtes durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.7 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

3.8 Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

4. Versand / Gefahrübergang / Höhere Gewalt

4.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers so weit nicht aus­drück­lich etwas anderes vereinbart wird. Gesonderte und besondere Wünsche des Auftraggebers hin­sicht­lich Versandart und Versandweg versuchen wir zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehr­kosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versen­dungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infol­ge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver­sandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet etwaiger Rechte nach diesen Bedingungen entgegenzunehmen.

4.3 Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorg­falt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Ver­trags­ver­pflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Über­schreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertrags­partner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzu­treten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

5. Gewährleistung / Haftung / Schadensersatz

5.1 Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; gleiches gilt für von uns eingesetzte Erfüllungsgehilfen sowie gesetzliche Vertreter. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Bera­tung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.

5.2 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbei­tung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu un­tersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

5.3 Beanstandungen und/oder Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von sechs und bei (privaten) Verbrauchern i.S.d. § 474 BGB innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben wer­den; soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine längere Frist vorgeschrieben und vorgesehen ist, ist diese maßgeblich. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurück­gesandt wer­den.

5.4 Für Mängel der Lieferung oder für das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haften wir, unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich der Regelungen nach Ziffern 5.5 bis 5.8, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Fehlerhafte Teile werden wir unentgeltlich nach billigem Ermessen und nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern, soweit sich diese innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Um­standes – insbeson­dere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Aus­führung – als un­brauch­bar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, heraus­stellen. Soweit der Auf­trag­geber (privater) Verbraucher i.S.d. § 474 BGB ist, beträgt die Gewähr­leistungs­frist abweichend von der vorstehenden Regelung 24 Monate. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungs­ansprüche, die uns gegen den Lie­ferer des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Mona­ten und wenn er (privater) Verbraucher i.S.d. § 474 BGB ist, in 24 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine längere Frist vorgesehen ist, ist diese maßgeblich. Die Frist beginnt mit Übergabe der Sache an den Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragte Person und bei Werkverträgen ab Abnahme.

Für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbe­triebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nach­lässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, entstanden sind, wird keine Haftung übernommen, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Auftragnehmerin zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gele­genheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa er­forderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kos­ten.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegen­stand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nach­besserungs­arbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Geneh­migung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen; im Übrigen gelten hier die Ziffern 5.7 und 5.8.

5.5 Für die Haftung für Nebenpflichten gilt folgendes: Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegen­stand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Bera­tungen sowie anderen vertraglichen Neben­ver­pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte 5.4 und 5.6 entsprechend.

5.6 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmerin die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Auf­traggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Ge­gen­stände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 2 der Be­dingungen vor und gewährt uns der Auftraggeber bei Verzug eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

Der Auftraggeber hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrages be­steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbeson­dere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind; im Übrigen gelten hier die Ziffern 5.7 und 5.8. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Ver­schulden des Auftrag­gebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

5.7 Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzli­chen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

5.8 Ein nach den vorstehenden Ziffern vereinbarter Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsat­zes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehba­ren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf­tungsgesetz bei Fehlern des Liefer­gegen­stan­des für Personen- oder Sachschäden an privat ge­nutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die aus­drücklich zugesichert sind, wenn die Zu­sicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung (ein­schließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und der Einlösung von Schecks und Wechseln) mit dem Auftraggeber bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; dies gilt allerdings nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Abnehmer hinsichtlich der Forderungen des Auftraggebers ein Abtretungsverbot vereinbart ist bzw. wird.

6.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstel­ler gelten; die Verarbeitung und/oder Umbildung erfolgt stets für uns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

6.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte (einschl. Umsatzsteuer) tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 6.2) zur Sicherung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach der Bearbeitung erfolgt. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selber einzuziehen, bleibt ausdrücklich vorbehalten; insoweit verpflichten wir uns aber, die Forde­rungen so lange nicht selbst einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und fristgerecht nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er binnen einer Frist von einer Woche ab Aufforderung ver­pflichtet, uns die Namen, Anschriften und Forderungshöhen hinsichtlich der betreffenden Dritt­schuldner sowie alle sonstigen zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben und Auskünf­te schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie den Drittschuldner von der Abtretung der Forde­rung an uns in Kenntnis zu setzen.

Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungs­einziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Auftraggeber bestehen.

6.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentums­vorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

6.5 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahme etc.) auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen; im Übrigen hat der Auftraggeber uns alle Auskünfte und/oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind; Vollstreckungsbeamte und/oder Dritte hat er auf unser Eigentum bzw. die zu unseren Gunsten bestehende (Sicherungs-) Abtretung hinzu­weisen. 

6.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

6.8 Die Auftragnehmerin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu ver­sichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6.9 Ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurückgegeben werden. Soweit wir in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dennoch Ware zurück­nehmen, sind wir berechtigt, für Überprüfung, Instandsetzung und Einlagerung einen Ab­zug in Höhe von 20% des Warenwertes vorzunehmen. Die Zurücknahme erfolgt stets unter der Vor­aus­setzung und Bedingung, dass sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigen Zustand be­findet, andernfalls sind wir berechtigt, die Rücknahme endgültig abzu­lehnen und auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzusenden.

7. Abnahme

7.1 Soweit der Liefergegenstand (bzw. das Werk) abzunehmen ist, erfolgt die Abnahme nach der Lieferung. Die Abnahme erfolgt nach Abschluss der Funktionsprüfung, die binnen fünf Werktagen nach Übergabe erfolgt. Nach Durchführung der Funktionsprüfung oder fünf Werktage nach Über­gabe gilt das Werk als abgenommen, es sei denn der Auftraggeber hat der Abnahme ausdrücklich schrift­lich widersprochen. Teillieferungen bzw. -leistungen können getrennt abgenommen werden. Mängel, die sich bei der Abnahme des Werkes zeigen, sind in ein Abnahmeprotokoll aufzunehmen und unverzüglich der Auftragnehmerin mitzuteilen.

7.2 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werkes oder erklärt er diese nicht, hat er binnen einer Frist von 2 Wochen ab Übergabe die Gründe der Verweigerung bzw. Nichterklärung schriftlich darzulegen. Verstreicht diese Frist, gilt die Abnahme als erfolgt.

7.3 Ist das Werk abzunehmen, ist der Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder vereinbart ist – binnen 7 Tagen ab (fingierter) Abnahme fällig.

8. Eigentums- und Urheberrechte / Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 An Daten, zugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Auftrag­geber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Daten geliefert wurden, eingeräumt. Rechtsinhaber bleibt in jedem Fall die Auftragnehmerin. 

8.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen Umstände und/oder Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Muster, Vorlagen, Skizzen, Schablonen, Werkzeuge, Fertigungsmittel etc. dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder diesen in irgendeiner anderen Form zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für ihr von der Auftragnehmerin überlasse Daten bzw. eingeräumte Nutzungsrechte.

8.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden Daten über den Auftraggeber und/oder dessen Geschäfts i.S.d. Datenschutzgesetzes verarbeitet, speichert und/oder auswertet. Die Auftragnehmerin wird die Daten ausschließlich i.S.d. Datenschutzgesetzes verwenden. 

7.2 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werkes oder erklärt er diese nicht, hat er binnen einer Frist von 2 Wochen ab Übergabe die Gründe der Verweigerung bzw. Nichterklärung schriftlich darzulegen. Verstreicht diese Frist, gilt die Abnahme als erfolgt.

7.3 Ist das Werk abzunehmen, ist der Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder vereinbart ist – binnen 7 Tagen ab (fingierter) Abnahme fällig.

9. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Sonstiges

9.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages, dieser Geschäftsbedingungen oder eine künftig aufge­nommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam, nicht durchführbar sein, ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren und/oder eine Regelungslücke enthalten, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurch­führ­baren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Auftragnehmerin be­rechtigt, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung der Auftragnehmerin zu­ständig ist; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäfts­ver­bin­dung stehenden Streitigkeiten, einschließlich für Wechsel und Schecks, ist insoweit das Amts­gericht Lübbecke. Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

9.3 Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Auftraggeber Forderungen, Ansprüche und/oder Rechte aus diesem Vertrag nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Art und Weise auf Dritte über­tragen oder diese belasten.

9.4 Die Anwendung ausländischen Recht wird ausgeschlossen; es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handels­gesetzbuch, unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.